Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers
Als Vermächtnisnehmer haben Sie nach § 2174 BGB das Recht auf die Erfüllung der im Testament oder Erbvertrag beschriebenen Zuwendungen. Vermacht Ihnen ein Erblasser oder eine Erblasserin einen bestimmten Nachlass, haben Sie den Erben gegenüber ein Forderungsrecht. Etwas anders sieht…
