Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Schenkungen zu Lebzeiten sind ein häufiges Instrument der Vermögensübertragung innerhalb der Familie. Eltern übertragen beispielsweise Immobilien auf ihre Kinder, unterstützen einzelne Familienmitglieder finanziell oder verteilen Vermögen bereits vor dem Erbfall.
Solche Schenkungen können jedoch erhebliche Auswirkungen auf die spätere Erbverteilung haben. Insbesondere im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen führen frühere Zuwendungen häufig zu rechtlichen Fragen und Konflikten.
Inhalte des Artikels
Das sollten Sie als Erbe prüfen
Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, sollten Sie als Erbe oder pflichtteilsberechtigte Person prüfen:
- Muss die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden?
- Bestehen Ausgleichspflichten zwischen Geschwistern?
- Können Sie die Schenkung anfechten oder widerrufen?
- Wer trägt die Beweislast für eine behauptete Schenkung?
Denn unter Umständen können sich daraus zusätzliche Ansprüche gegenüber anderen Erben oder Beschenkten ergeben.
Schenkungen zu Lebzeiten im Erbrecht
Viele Erblasser übertragen Vermögen bereits zu Lebzeiten, etwa:
- Immobilien
- Geldbeträge
- Unternehmensanteile
- Grundstücke
Solche Zuwendungen können aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, etwa zur vorweggenommenen Erbfolge, zur finanziellen Unterstützung eines Kindes oder zur steuerlichen Gestaltung. Schenkungen an Kinder zu Lebzeiten des Erblassers sind dabei besonders häufig.
Ausgleichspflichten unter Geschwistern
Hat der Erblasser einzelne Kinder bereits zu Lebzeiten des Erblassers finanziell unterstützt oder mit Vermögenswerten bedacht, kann dies innerhalb der Erbengemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen unter Geschwistern führen. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen vor, dass solche Zuwendungen bei der Erbverteilung zwischen Geschwistern berücksichtigt werden müssen. Gerade bei größeren Vermögensübertragungen kann dies zu erheblichen Verschiebungen bei der späteren Erbverteilung führen.
Widerruf und Anfechtung von Schenkungen
Nicht jede Schenkung ist endgültig. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Schenkungen auch nachträglich widerrufen oder anfechten. Zum Beispiel dann, wenn sich die Umstände nach der Vermögensübertragung wesentlich verändern oder der ursprüngliche Wille des Schenkers nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Ein Widerruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn gesetzliche Widerrufsgründe vorliegen, etwa grober Undank des Beschenkten oder wenn der Schenker später in finanzielle Not gerät und auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist.
Daneben können Sie eine Schenkung auch anfechten, wenn sie beispielsweise aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder einer Drohung erfolgt ist. Während der Widerruf auf bestimmten gesetzlich geregelten Gründen beruht, zielt die Anfechtung darauf ab, eine Schenkung wegen eines fehlerhaften Willensentschlusses rückwirkend unwirksam zu machen.
Zuwendungen unter Ehegatten
Wenn sich Ehepartner während ihrer Ehe etwas schenken, kann es sich entweder um eine ergänzungspflichtige Schenkung oder um eine nicht ergänzungspflichtige ehebedingte Zuwendung handeln.
Grundsätzlich können Zuwendungen zwischen Ehepartnern durchaus als ergänzungspflichtige Schenkungen angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Zuwendungen unter Ehegatten jedoch häufig nicht als klassische Schenkungen bewertet.
Erfolgt die Zuwendung nämlich um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann eine sogenannte ehebedingte Zuwendung vorliegen.
Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Leistet ein Ehegatte eine Vermögensübertragung beispielsweise in der Erwartung, dass dadurch die Ehe fortbesteht oder das gemeinsame Lebensmodell gesichert wird, fehlt es häufig an der objektiven Unentgeltlichkeit. In solchen Fällen handelt es sich rechtlich nicht um eine klassische Schenkung und die Zuwendung kann bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen anders bewertet werden.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Eine zentrale Rolle im Erbrecht spielt der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Dieser soll verhindern, dass ein Erblasser den Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen reduziert und damit Pflichtteilsansprüche unterläuft.
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt, wird diese Zuwendung bei der Pflichtteilsberechnung teilweise wieder berücksichtigt.
Dabei gilt die sogenannte Abschmelzungsregel:
- im ersten Jahr vor dem Erbfall: 100 % der Schenkung
- im zweiten Jahr: 90 %
- im dritten Jahr: 80 %
- usw.
Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt. Gerade bei größeren Vermögenswerten wie Immobilien können solche Ergänzungsansprüche erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Pflichtteils haben.
Beweisfragen bei Schenkungen
In erbrechtlichen Streitigkeiten stellt sich häufig die Frage, ob eine Vermögensübertragung tatsächlich eine Schenkung darstellt oder aus anderen Gründen erfolgt ist. Gerade bei größeren Geldbeträgen oder Immobilienübertragungen kann die Beweislast eine zentrale Rolle spielen. Die genaue Einordnung kann entscheidend dafür sein, ob ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung oder Ausgleich besteht.
So unterstützt Sie CDR Legal
Schenkungen im Vorfeld eines Erbfalls führen häufig zu komplexen rechtlichen Fragen – insbesondere dann, wenn Pflichtteilsansprüche oder Streitigkeiten zwischen Erben entstehen.
Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und unterstützt Sie insbesondere bei:
- der Prüfung von Schenkungen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen
- der Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- der Klärung von Ausgleichspflichten zwischen Geschwistern
- der Anfechtung oder dem Widerruf von Schenkungen
In einem kostenlosen Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen mögliche rechtliche Schritte auf.
F.A.Q.
Was gilt als Schenkung im Erbfall?
Als Schenkung im Erbfall gilt eine unentgeltliche oder teilunentgeltliche Vermögensübertragung zu Lebzeiten des Erblassers (§ 516 BGB), etwa von Geld, Immobilien oder anderen Werten. Voraussetzung ist eine objektive Bereicherung des Empfängers sowie Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Relevant wird sie vor allem dann, wenn sie den Nachlass mindert und deshalb bei Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt werden muss.
Welche Schenkungen werden auf das Erbe angerechnet?
Angerechnet werden vor allem bestimmte Schenkungen an Kinder, die als gesetzliche Erben berufen sind, etwa Ausstattungen, Ausbildungszuschüsse oder andere Zuwendungen mit ausdrücklicher Ausgleichungsanordnung (§§ 2050 ff. BGB). Auf den Pflichtteil werden Schenkungen nur angerechnet, wenn der Erblasser diese Anrechnung spätestens bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB).
Werden Schenkungen beim Pflichtteil berücksichtigt?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod Vermögen verschenkt, kann ein selbststädniger Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) entstehen. Die Schenkung wird dann bei der Pflichtteilsberechnung teilweise wieder einbezogen, um eine Aushöhlung des Pflichtteils durch lebzeitige Vermögensverschiebungen zu verhindern.
Wie funktioniert die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen?
Bei Schenkungen gilt grundsätzlich die sogenannte Abschmelzungsregel. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung noch zu 100 Prozent berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 Prozent, im dritten Jahr zu 80 Prozent und so weiter. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich außer Betracht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung des verschenkten Gegenstands (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt oder vergleichbaren Nutzungsrechten beginnt die Frist häufig nicht zu laufen.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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