Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Enterbte Pflichtteilsberechtigte stehen häufig vor einem Problem: Die Höhe des Pflichtteils kann erst richtig berechnet werden, wenn der Nachlass bekannt ist. Nicht immer ist gleich offen, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören. In anderen Fällen erhalten pflichtteilsberechtigte Personen vom Erben keine vollständigen Informationen.
Genau dafür gibt es im deutschen Erbrecht den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB. Dieser verpflichtet den Erben, umfassende Angaben über den Nachlass zu machen. Die Auskunft müssen Sie als pflichtteilsberechtigte Person aktiv einfordern.
Der Auskunftsanspruch ist oft der erste und wichtigste Schritt, um einen Pflichtteilsanspruch überhaupt durchsetzen zu können.
Inhalte des Artikels
So erhalten Sie Auskunft über den Nachlass
Pflichtteilsberechtigte haben verschiedene Möglichkeiten, Informationen über den Nachlass zu erhalten:
- Auskunft vom Erben verlangen: Als pflichtteilsberechtigte Person können Sie den Erben auffordern, Auskunft über den gesamten Nachlass zu erteilen. Dazu gehören Vermögenswerte wie Bankkonten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge oder Unternehmensbeteiligungen sowie bestehende Schulden.
- Ein Nachlassverzeichnis anfordern: Der Erbe ist verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Nachlasses aufgeführt sind.
- Auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bestehen: Auf Wunsch können Sie als pflichtteilsberechtigte Person verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt. Der Notar muss dabei eigene Ermittlungen durchführen und den Nachlass eigenständig prüfen.
- Wertermittlung von Nachlassgegenständen verlangen: Wenn der Wert einzelner Vermögensgegenstände unklar ist – etwa bei Immobilien, Unternehmen oder Kunstgegenständen – können Sie eine Bewertung durch Sachverständige verlangen.
- Eidesstattliche Versicherung einfordern: Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben, können Sie verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichert.
- Auskunft gerichtlich durchsetzen: Verweigert der Erbe die Auskunft oder reagiert er nicht, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen und den Erben zur Auskunft verpflichten lassen.
Warum ist der Auskunftsanspruch so wichtig?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Das bedeutet: Der Pflichtteilsberechtigte erhält keine Gegenstände aus dem Nachlass, sondern eine Geldzahlung in Höhe der Pflichtteilsquote.
Um diesen Betrag berechnen zu können, muss zunächst klar sein:
- welche Vermögenswerte vorhanden sind
- welchen Wert diese haben
- welche Schulden bestehen
Der Auskunftsanspruch ist daher die Grundlage jeder Pflichtteilsberechnung.
Worauf hat der Pflichtteilsberechtigte Auskunftsanspruch?
Die Gerichtehaben im Laufe der Jahre detailliert festgelegt, worauf Sie als Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch haben. In diesem Rahmen haben Sie das Recht, über folgende Punkte Auskunft zu erhalten:
- die im Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände zum Datum des Todes des Erblassers (§ 2311 Abs. 1 BGB)
- die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers sowie die Schenkungen der letzten 10 Jahre (BGH-Urteil aus dem Jahr 1961, VI ZR 89/59)
- Schenkungen an den Ehegatten (zeitunabhängig)
- Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers (ggf. notarielles Schreiben)
- gemischte Schenkungen (OLG Düsseldorf, Urteil aus dem Jahr 1998, 7 U 78/98)
- Veräußerungen, bei denen ungeklärt ist, ob es sich um eine Schenkung handelt (BGH-Urteil aus dem Jahr 1983, IVa ZR 151/82)
Als pflichtteilsberechtigte Person können Sie zusätzlich verlangen, bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses dabei zu sein (§ 2314 Abs. 2 BGB) und dass ein Notar hinzugezogen wird. Die Auskunft zum Pflichtteilsanspruch erweitert sich auch auf den Pflichtteilergänzungsanspruch. Der Erbe hingegen steht in der Pflicht, die notwendigen Informationen einzuholen, um sie Ihnen mitzuteilen.
Informationen im Nachlassverzeichnis
Die Auskunft erfolgt in der Regel in Form eines Nachlassverzeichnisses. Dieses Verzeichnis enthält eine vollständige Übersicht über:
- alle Vermögenswerte des Verstorbenen
- alle Nachlassverbindlichkeiten
- unter Umständen auch Schenkungen zu Lebzeiten
Dass die Erben oder ein Notar im Nachlassverzeichnis falsche Angaben erteilen, ist sehr unwahrscheinlich. Schließlich handelt es sich bei Vorsatz um einen Betrug, der straf- und zivilrechtliche Folgen mit sich zieht. Falsche Angaben würden nicht nur die Wertermittlung pflichtteilsberechtigter Personen beeinflussen, sondern auch die Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Sollte sich dennoch herausstellen, dass falsche Informationen im Nachlassverzeichnis enthalten sind, können Sie das Testament und damit die Nachlassabwicklung anfechten. Wenn ein Nachlassverwalter für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist und fahrlässig falsche Angaben macht, könnte er für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.
Liegt ein Verdacht auf Betrug vor, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten. Diese Forderung können Sie auch dann stellen, wenn ein notarielles Nachlassverzeichnis der Auskunft dient (BGH-Urteil aus dem Jahr 2021, IV ZR 189/20, NJW 2022).
Vorlage von Belegen wie Kontoauszüge
Laut § 2314 BGB haben Erben keine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Im Sinne des Auskunftsanspruchs sind jedoch solche Belege vorzulegen, die der genauen Berechnung des Pflichtteils dienen könnten. Dies können unter anderem sein:
- Vertragsurkunden von gemischten Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers
- Belege über Vermögensobjekte von Unternehmen
- Nachweise über Gesellschaftsbeteiligungen
- Wertnachweise einzelner Nachlassgegenstände (wie Grundstücke)
In der Praxis ist die Vorlage von Beweisen für die Wertermittlung jedoch ein häufiges Vorgehen. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass Sie als pflichtteilsberechtigte Person keinen Anspruch auf das Vorlegen aller Belege haben (Urteil vom OLG München NJW-RR 2021, 1376).
Auskunftspflicht Testamentsvollstrecker gegenüber Erben
Gemäß dem deutschen Erbrecht unterliegt der Testamentsvollstrecker einer umfassenden Auskunftspflicht gegenüber den Erben und pflichtteilsberechtigten Personen. Diese Pflicht beinhaltet die transparente Offenlegung sämtlicher relevanten Informationen bezüglich der Testamentsvollstreckung und des Nachlasses.
Sie können vom Testamentsvollstrecker Auskunft über sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, getroffenen Verfügungen sowie über alle durchgeführten Handlungen im Rahmen der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen und die erforderlichen Informationen einzufordern.
So unterstützt Sie CDR Legal
Für die Geltendmachung Ihrer Rechte kommt vor Gericht oft eine Stufenklage infrage. Diese ermöglicht es Ihnen, Ihren Auskunftsanspruch, Ihren Wertermittlungsanspruch und Ihren Pflichtteilsanspruch in einer Klage geltend zu machen.
Hierbei kann Sie CDR Legal als erfahrene Kanzlei im Erbrecht unterstützen. So erhalten Sie Einsicht in das Verzeichnis der Nachlassgegenstände und können Ihren Pflichtteil einfordern. In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer individuellen Situation sowie Hinweise zum weiteren Vorgehen. Wir setzen Sie dabei stets über die anfallenden Kosten und die anstehenden Schritte transparent in Kenntnis.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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