Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Stirbt ein Ehepartner, stellt sich für den überlebenden Ehegatten oft die Frage: Soll ich meinen Pflichtteil geltend machen? Entscheidend ist dabei, ob der sogenannte große oder kleine Pflichtteil gilt. Der Unterschied kann sich erheblich auf die Höhe des Anspruchs auswirken.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Unterschiede, ob Ihnen als Ehegatte ein Pflichtteilsanspruch zusteht, wie hoch dieser ist und ob es wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist, ihn geltend zu machen.
Inhalte des Artikels
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Ob Sie den großen oder kleinen Pflichtteil beanspruchen, hängt maßgeblich vom Güterstand der Ehe ab. Diese Schritte helfen Ihnen zu prüfen, welche Situation bei Ihnen vorliegt:
- Prüfen Sie zuerst den Güterstand.
Ob Sie als Ehegatte einen großen oder kleinen Pflichtteil haben können, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie in Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelebt haben. - Überschlagen Sie den gesetzlichen Erbteil, bevor Sie rechnen.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ohne diese Vorfrage lässt sich nicht sinnvoll beurteilen, wie hoch Ihr Anspruch ist. - Prüfen Sie, ob ein Testament oder Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält.
Wer vorschnell den Pflichtteil verlangt, kann sich in manchen Fällen für den zweiten Erbfall wirtschaftlich verschlechtern. - Verlangen Sie frühzeitig Auskunft über den Nachlass.
Ohne Nachlassverzeichnis, Werte und Informationen zu Vermögen und Schulden lässt sich ein Pflichtteil oft nicht seriös berechnen. - Behalten Sie die Verjährung im Blick.
Pflichtteilsansprüche verjähren nicht irgendwann, sondern regelmäßig innerhalb einer festen Frist. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen wirtschaftlich wertvolle Rechte.
Was ist mit großem und kleinem Pflichtteil gemeint?
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB). Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Ehegatte nach der gesetzlichen Erbfolge (§ 1931 BGB) gehabt hätte.
Bei Ehegatten ist die Berechnung oft komplizierter als bei anderen Pflichtteilsberechtigten. Der Grund liegt darin, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nicht nur nach den übrigen Verwandten richtet, sondern auch nach dem Güterstand der Ehe. Genau daraus ergibt sich der Unterschied zwischen großem und kleinem Pflichtteil.
Wann gilt für Ehegatten der große Pflichtteil?
Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), weil kein Ehevertrag etwas anderes regelt.
Hier gilt ein besonderer Schutz für den überlebenden Ehegatten:
- Neben dem eigentlichen Erbteil nach § 1931 BGB wird der Anteil automatisch um ¼ des Nachlasses erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB).
- Dieser Bonus soll den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn pauschal ausgleichen, ohne dass komplizierte Berechnungen nötig sind.
Daraus ergibt sich ein höherer gesetzlicher Erbteil – und weil der Pflichtteil die Hälfte davon ist, spricht man vom großen Pflichtteil.
Großer Pflichtteil und Zugewinngemeinschaft
Dieses Beispiel erläutert Ihnen den großen Pflichtteil genauer:
- Nachlass: 400.000 €
- Erben: Ehegatte + 1 Kind
- Gesetzlicher Erbteil nach § 1931 BGB = ¼
- Erhöhung um ¼ wegen Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB) = +¼
➡️ Ehegatte hätte ½ (200.000 €) geerbt. - Pflichtteil = ½ davon = 100.000 €.
Tipp: Prüfen Sie in solchen Fällen auch, ob durch Vermächtnisse oder Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers die Nachlassmasse reduziert wurde, da sich der Pflichtteil am tatsächlichen Nachlass bemisst.
Außerdem: Selbst wenn ein Ehevertrag besteht, bleibt zu prüfen, ob und wie ein Zugewinnausgleich individuell vereinbart wurde – dies kann Einfluss auf den Pflichtteil haben.

Wann bleibt es beim kleinen Pflichtteil?
Ganz anders sieht es aus, wenn die Ehegatten durch einen Ehevertrag Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben.
In diesen Güterständen gibt es keine automatische Erhöhung des Erbteils. Der Zugewinn wird also nicht pauschal ausgeglichen.
- Der überlebende Ehegatte erhält nur den Anteil nach § 1931 BGB.
- Dieser Anteil ist niedriger als in der Zugewinngemeinschaft.
- Deshalb spricht man vom kleinen Pflichtteil.
Kleiner Pflichtteil und Gütertrennung/Gütergemeinschaft
Dieses Beispiel erläutert Ihnen den kleinen Pflichtteil genauer:
- Nachlass: 400.000 €
- Erben: Ehegatte + 2 Kinder
- Gesetzlicher Erbteil nach § 1931 BGB = ⅓ (= 133.333 €)
- Kein Bonus durch Zugewinn.
- Pflichtteil = ½ hiervon = 66.666 €.
Hätten die Eheleute in diesem Beispiel stattdessen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, hätte der Ehegatte einen Erbteil von ½ und damit einen Pflichtteil von 100.000 € gehabt. Der Unterschied ist also erheblich.
Bei Gütergemeinschaft kann je nach Vereinbarung dennoch ein anteiliger Zugewinnausgleich bestehen – prüfen Sie daher den Ehevertrag genau. Beachten Sie, dass Schenkungen oder Vorausvermächtnisse die Nachlassmasse auch hier beeinflussen können.
Wann lohnt es sich, den Pflichtteil zu verlangen?
Der Pflichtteil kann für den Ehegatten in vielen Situationen die bessere Wahl sein:
- Schulden im Nachlass (§ 1967 BGB): Als Pflichtteilsberechtigter haften Sie nicht für Nachlassschulden.
- Liquiditätsbedarf: Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, während Sie als Erbe möglicherweise Immobilien oder Unternehmensanteile erhalten würden.
- Streit mit Miterben: Wer den Pflichtteil fordert, muss sich nicht an Erbauseinandersetzungen beteiligen.
Zudem sollten Sie prüfen, ob die Geltendmachung wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, wenn ein Berliner Testament vorliegt oder wenn der Pflichtteil zwar formal besteht, für den zweiten Erbfall aber Nachteile auslösen kann.
Wie kommen Sie an die Informationen, die Sie für die Berechnung brauchen?
Um den Pflichtteil korrekt zu berechnen, hat der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Der Erbe muss ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen und auf Verlangen auch eidesstattlich versichern, dass es vollständig ist. Erst danach können Sie den Pflichtteilsanspruch genau beziffern und schriftlich einfordern. Weigert sich der Erbe, Auskunft zu erteilen oder zu zahlen, bleibt nur der gerichtliche Weg zur Durchsetzung des Anspruchs. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung ist daher empfehlenswert, um Fristen und formale Fehler zu vermeiden und die Auszahlung des Pflichtteils anzustoßen.
Für die Praxis empfiehlt sich somit folgende Reihenfolge:
Auskunft verlangen
Fordern Sie ein vollständiges Nachlassverzeichnis an.
Nachlasswerte prüfen
Kontrollieren Sie, ob Immobilien, Konten, Wertpapiere, Schulden und mögliche Schenkungen berücksichtigt wurden.
Pflichtteil beziffern
Erst wenn die Grundlagen bekannt sind, sollte der Anspruch konkret berechnet und geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn ein Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält?
Gerade Ehegatten stoßen beim Pflichtteil häufig auf ein Berliner Testament. Darin setzen sich die Ehepartner meist zunächst gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben. In dieser Konstellation wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter schon nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, kann das Testament anordnen, dass diese Person beim zweiten Erbfall nicht mehr als Schlusserbe eingesetzt bleibt, sondern ebenfalls nur noch den Pflichtteil erhält. Aus der Frage „Kann ich meinen Pflichtteil verlangen?“ wird dann schnell die wichtigere Frage: „Was verliere ich möglicherweise, wenn ich ihn jetzt verlange?“
Deshalb sollten Sie vor einer Geltendmachung immer prüfen, ob ein Berliner Testament eine solche Klausel enthält und ob der sofortige Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist.
Können Ehegatten ihren Pflichtteil verlieren?
In seltenen, aber gesetzlich klar geregelten Fällen (§ 2333 BGB) kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen. Das ist etwa möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Angehörigen nach dem Leben trachtete, eine schwere Straftat gegen ihn beging oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzte.
Auch grober Undank oder nachhaltige familiäre Zerrüttung können im Einzelfall eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen – allerdings nur bei eindeutigen Beweisen und ausdrücklicher Begründung im Testament. Ohne eine solche Begründung bleibt der Pflichtteilsanspruch in der Regel bestehen.
Haben Sie als getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte noch Pflichtteilsrechte?
Der Pflichtteilsanspruch entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtlich geschieden war oder die Voraussetzungen für die Scheidung bereits vorlagen (§ 1933 BGB). Das gilt auch, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wer also zum Zeitpunkt des Erbfalls dauerhaft getrennt lebt und der Scheidungsprozess bereits eingeleitet ist, hat in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Solange die Ehe aber formal noch besteht und kein Scheidungsantrag gestellt wurde, bleibt das Pflichtteilsrecht erhalten.
Welche Fristen müssen Sie beachten?
Ein Pflichtteilsanspruch muss innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von dieser Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Wird der Anspruch nicht rechtzeitig gegenüber dem Erben geltend gemacht, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Daher ist es ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
So unterstützt Sie CDR Legal
Ob Sie als Ehegatte den großen oder kleinen Pflichtteil geltend machen können, kann also von Ihrem Güterstand abhängig sein. Ob es sinnvoll ist, diesen geltend zu machen, hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses und Ihren persönlichen Interessen ab.
Gerade wenn mehrere Kinder vorhanden sind, mag der finanzielle Unterschied groß sein. Die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihre persönliche Situation zu überprüfen und einzuschätzen. CDR Legal unterstützt Sie dabei, den Pflichtteilsanspruch rechtlich sauber einzuordnen, den Nachlasswert aufzuklären und Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen.
In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir gemeinsam die nächsten Schritte und sprechen eine Empfehlung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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