Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Gelegentlich entsteht nach einem Erbfall der Verdacht, dass ein Erbe Vermögen beiseiteschafft, verkauft oder ins Ausland verschiebt, bevor Pflichtteilsansprüche geklärt sind. Für Pflichtteilsberechtigte kann das ein erhebliches Risiko darstellen:
Wenn Vermögen verschwindet, kann es später schwierig oder sogar unmöglich sein, den Pflichtteil tatsächlich zu erhalten.
In solchen Situationen kann ein dinglicher Arrest ein wichtiges rechtliches Instrument sein. Denn damit können Vermögenswerte des Erben vorläufig gesichert werden, bis über den Pflichtteilsanspruch entschieden ist. Der dingliche Arrest gehört zum vorläufigen Rechtsschutz und dient dazu, eine spätere Zwangsvollstreckung zu sichern.
Inhalte des Artikels
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Wollen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch durch einen dinglichen Arrest absichern, so sollten Sie folgendermaßen vorgehen:
- Prüfen Sie frühzeitig, ob konkrete Gefahren für den Nachlass bestehen.
- Suchen Sie anwaltliche Unterstützung, da die Antragstellung komplex ist und vor dem Landgericht Anwaltszwang gilt.
- Begründen Sie den Arrestantrag sorgfältig, indem Anspruchshöhe und Gefährdungssituation belegt werden.
- Vollziehen Sie nach der Bewilligung schnell den Arrest, beispielsweise durch Pfändung oder Grundbucheintragung.
Beachten Sie dabei: Der Erbe kann gegen den Arrest vorgehen, indem er Sicherheit stellt oder Widerspruch einlegt. Stellt sich der Arrest später als unrechtmäßig heraus, drohen Schadensersatzforderungen. Deshalb ist eine fundierte Antragstellung von entscheidender Bedeutung.
Was ist ein dinglicher Arrest?
Der dingliche Arrest ist ein gerichtliches Sicherungsinstrument. Er ermöglicht es, Vermögen des Erben vorläufig zu pfänden oder zu sichern, wenn noch kein endgültiges Urteil über den Pflichtteilsanspruch vorliegt.
Ziel ist es, zu verhindern, dass der Erbe Vermögen beiseiteschafft und dadurch eine spätere Vollstreckung unmöglich wird. Voraussetzung ist in der Regel, dass eine konkrete Gefährdung der späteren Vollstreckung glaubhaft gemacht wird, etwa wenn Vermögen verkauft oder verschoben werden soll.
Ein Arrest kann beispielsweise Vermögenswerte betreffen wie:
- Bankkonten
- Wertpapierdepots
- Immobilien
- Forderungen gegen Dritte
Damit wird verhindert, dass diese Vermögenswerte während eines laufenden Pflichtteilsstreits verschwinden. Denn solange ein Pflichtteilsprozess läuft – was sich oft über Jahre hinziehen kann – dürfen die Erben über den Nachlass verfügen.
Wann ein dinglicher Arrest sinnvoll sein kann
Ein dinglicher Arrest kommt vor allem in Situationen in Betracht, in denen konkrete Anzeichen für eine Gefährdung des Vermögens bestehen.
Typische Beispiele sind:
- der Erbe verkauft wichtige Nachlassgegenstände
- Vermögen wird auf andere Personen übertragen
- größere Geldbeträge werden kurzfristig abgehoben
- Vermögen wird ins Ausland verschoben
- Immobilien aus dem Nachlass sollen schnell veräußert werden
Gerichte können in solchen Fällen Vermögen vorläufig sichern, damit Pflichtteilsansprüche später noch durchgesetzt werden können. Mögliche Maßnahmen sind:
- Pfändung beweglicher Vermögenswerte oder Konten,
- Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch, die ein Grundstück faktisch unverkäuflich macht.
Woher weiß ich, ob Vermögen aus dem Erbe verschoben wird?
In der Praxis ist es für Pflichtteilsberechtigte oft nicht sofort erkennbar, ob Vermögen beiseitegeschafft wird. Es gibt jedoch typische Anhaltspunkte, die misstrauisch machen können:
- Ungewöhnliche Kontobewegungen vor dem Todesfall: Hohe Abhebungen oder Überweisungen kurz vor dem Tod können ein Hinweis auf Vermögensverschiebungen sein.
- Auffällige Veränderungen im Nachlassverzeichnis: Wenn bekannte Vermögenswerte plötzlich fehlen oder nicht erwähnt werden, kann das auf unvollständige Angaben hindeuten.
- Widersprüche zwischen Informationen von Dritten: Aussagen von Banken, Angehörigen oder Geschäftspartnern passen nicht zu den Angaben des Erben.
- Schneller Verkauf von Vermögenswerten nach dem Erbfall: Immobilien, Fahrzeuge oder Wertgegenstände werden kurzfristig veräußert.
- Hinweise aus dem Umfeld: Familienmitglieder oder Bekannte berichten von Schenkungen oder Vermögensübertragungen.
- Verweigerung oder Verzögerung von Auskünften: Wenn der Erbe keine Informationen herausgibt oder Auskünfte hinauszögert, kann das ein Warnsignal sein.
Ein dinglicher Arrest ist ein starkes und rechtlich anspruchsvolles Instrument. Er wird nur angeordnet, wenn eine konkrete Gefährdung des Anspruchs glaubhaft gemacht werden kann. Es reicht demnach nicht aus, dass es bloße Vermutungen über Vermögensverschiebungen gibt. Auch familiäre Konflikte ohne konkrete Hinweise oder die allgemeine Sorge, dass der Erbe nicht zahlen könnte, reichen für die Gerichte nicht aus.

Welche Voraussetzungen für die Anordnung gibt es?
Damit ein Gericht den dinglichen Arrest bewilligt, müssen zwei zentrale Voraussetzungen vorliegen: der Arrestanspruch und der Arrestgrund.
1. Arrestanspruch
Unter dem Arrestanspruch versteht man den materiell-rechtlichen Anspruch, der gesichert werden soll. Dieser ergeht aus § 2303 BGB und besagt, dass nahe Angehörige – wie Kinder oder Ehepartner – eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines Geldanspruchs haben.
Das Gericht verlangt, dass dieser Anspruch glaubhaft gemacht wird. Dazu muss der Pflichtteilsberechtigte darlegen, warum ihm der Anspruch zusteht, und die ungefähre Höhe belegen – beispielsweise durch Nachweise zum Wert des Nachlasses (Immobiliengutachten, Kontostände) und zum Pflichtteilsquotienten. Eine exakte Bezifferung ist zu Beginn nicht zwingend notwendig, wohl aber eine nachvollziehbare Herleitung.
2. Arrestgrund
Zusätzlich muss ein sogenannter Arrestgrund vorliegen (§ 917 ZPO). Dieser liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass ohne die Anordnung des Arrests die Vollstreckung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Das kann beispielsweise sein:
- der Erbe beabsichtigt, eine Nachlassimmobilie zu verkaufen oder zu beleihen,
- es gibt Anzeichen, dass Vermögenswerte ins Ausland verschoben werden sollen,
- der Erbe verhält sich intransparent, entzieht Auskünfte oder verweigert die Pflichtteilsberechnung.
Nach der Rechtsprechung genügt bereits die ernsthafte Absicht eines Verkaufs als ausreichender Arrestgrund. Eine bloße Vermutung reicht jedoch nicht aus – es müssen konkrete Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden.
3. Glaubhaftmachung
Sowohl der Anspruch als auch der Arrestgrund sind nicht streng zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 ZPO). Dies kann durch Urkunden, eidesstattliche Versicherungen oder andere geeignete Mittel erfolgen.
Wie wirkt der dingliche Arrest?
Wird der Arrest angeordnet, kann die Zwangsvollstreckung gesichert werden. Bei Immobilien bedeutet das zum Beispiel, dass im Grundbuch eine Arresthypothek eingetragen wird. Ein Käufer kann dann nicht mehr ungehindert zahlen oder Eigentum erwerben, solange die Sicherung besteht.
Damit wird gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte auch nach einem längeren Verfahren noch auf gesicherte Werte zugreifen kann.
Die Arresthypothek als Sicherungsmittel
Eine besonders starke Sicherungsmöglichkeit ist die Arresthypothek. Sie wird gemäß§ 932 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 867 ZPO im Grundbuch eingetragen. Mit ihr wird eine Immobilie, die zum Nachlass gehört, rechtlich belastet. Das hat zur Folge:
- Ein Verkauf ist nur noch mit Zustimmung des Gläubigers möglich.
- Die Immobilie kann nicht mehr lastenfrei übertragen werden.
- Der Pflichtteilsberechtigte hat einen unmittelbaren Zugriff auf den Grundstückswert.
Gerade bei Nachlässen, die überwiegend aus Immobilien bestehen, stellt die Arresthypothek das wichtigste Sicherungsinstrument dar.
Kann der dingliche Arrest aufgehoben werden?
Der Arrest ist keine endgültige Entscheidung, sondern eine vorläufige Maßnahme. Er kann wieder aufgehoben werden, insbesondere wenn:
- der Erbe erfolgreich Widerspruch oder Beschwerde einlegt,
- der Erbe eine ausreichende Sicherheitsleistung stellt,
- der Pflichtteilsberechtigte den Arrest nicht innerhalb eines Monats vollzieht,
- oder das Hauptsacheverfahren zugunsten der Erben entschieden wird.
Besonders wichtig: Stellt sich heraus, dass der Arrest zu Unrecht ergangen ist, kann der Antragsteller nach § 945 ZPO schadensersatzpflichtig werden. Dies betrifft etwa entgangene Verkaufserlöse oder Kosten auf Seiten des Erben.
So unterstützt Sie CDR Legal bei der Durchsetzung Ihrer Rechte
Der dingliche Arrest ist ein wirkungsvolles Mittel, um Pflichtteilsansprüche in Deutschland effektiv abzusichern. Er verhindert, dass Erben während eines langwierigen Rechtsstreits Nachlasswerte beiseiteschaffen und so die Durchsetzung vereiteln.
Da hohe Anforderungen an Begründung und Nachweise gestellt werden, ist die Unterstützung durch spezialisierte Anwälte unverzichtbar. In unserem kostenfreien Erstgespräch beraten wir Sie detailliert zu Ihren Rechten und geben Ihnen eine fundierte Einschätzung zum weiteren Vorgehen.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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